Am 1. Januar 2023 ist bereits das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz in Kraft getreten. Aus Diesem ergeben sich Informationspflichten u.a. für den Brennstoffhandel und andere Branchen.
Folgende Informationen müssen dem Endkunden zur Verfügung gestellt werden:
- Die Brennstoffemission der Brennstoffe oder Wärmelieferung in kg CO²
- Der zum Zeitpunkt der Lieferung ergebene Preisbestandteil der CO²-Kosten für die gelieferte Brennstoffmenge (inkl. Umsatzsteuer)
- Den heizwertbezogenen Emissionsfaktor in kg CO² / kWh
- Den Energiegehalt der gelieferten Brennstoffmenge in kWh
- Einen Hinweis auf die in §6 Abs. 2 und §8 Abs. 2 geregelten Erstattungsansprüche
Mithilfe des A.eins® CO2KostAufG werden diese Informationen automatisch auf der Rechnung abgedruckt.
Wenn Sie weitere Informationen wünschen oder sich für das CO²-Modul interessieren, wenden Sie sich an unseren Vertriebsmitarbeiter Marvin Werth.
Tipps & Tricks: Shortcuts im A.eins
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