Allgemeine Geschäftsbedingungen



ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen von WUNDS. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristischen Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Bedingungen des Kunden, die WUNDS nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, gelten nicht, auch wenn WUNDS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(3) Diese Bedingungen sind auch Grundlage aller zukünftigen Leistungen und Lieferungen, auch wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird. Sofern WUNDS Änderungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen vornimmt, wird WUNDS den Kunden hiervon schriftlich in Kenntnis setzen. Die Änderungen werden wirksam, sofern der Kunde nicht schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. WUNDS wird den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit sowie die Widerspruchsfrist ausdrücklich in der Änderungsmitteilung hinweisen. 

(4) Ergänzend gelten die Bestimmungen des Urheberrechts, insbesondere die §§ 69a ff. UrhG über den Schutz von Computerprogrammen. Die Parteien gehen, soweit in diesem Vertrag Bestimmungen über Nutzungsrechte getroffen sind, davon aus, dass es sich um Nutzungsrechte handelt, die aus einem Urheberrecht am Lizenzmaterial abgeleitet sind. Sollte das Lizenzmaterial wider Erwarten nach dem Urheberrechtsgesetz der Bundesrepublik Deutschland, wie es bei Abschluss dieses Vertrages oder danach gilt, ganz oder teilweise ungeschützt sein, vereinbaren die Parteien, sich so zu verhalten, als wenn am Lizenzmaterial ein Urheberrecht von WUNDS bestünde.


§ 2 Lizenzeinräumung, Kauf, Miete 

(1) Lizenzmaterial im Sinne dieses Vertrages sind das Softwareprodukt und die Benutzerdokumentation. WUNDS ist berechtigt, die Benutzerdokumentation elektronisch zu liefern. Nicht zum Lizenzmaterial gehört der Quellcode des Programms. 

(2) Nutzung im Sinne dieses Vertrages ist jedes ganze oder teilweise Kopieren und Übertragen in maschinenlesbares Lizenzmaterial zur Ausführung der darin enthaltenen Maschinenbefehle und Anweisungen. 

(3) WUNDS gewährt dem Kunden ein im Umfang dieses Vertrages übertragbares und nicht ausschließliches Recht, die im „Programmschein“ genannte Software zu nutzen. Wird das Lizenzmaterial im Programmschein mit „Kauf“ gekennzeichnet, so erwirbt der Kunde das Recht auf zeitlich unbegrenzte Nutzung auf der im Programmschein ausgewiesenen Umgebung. Mit dem Kauf des Lizenzmaterials wird der Preis für die Wartung im Programmschein geregelt. 

(4) Wird das Lizenzmaterial im Programmschein mit „Miete“ gekennzeichnet, so erwirbt der Kunde das zeitlich begrenzte Nutzungsrecht auf der im Programmschein ausgewiesenen Umgebung entsprechend der Laufzeit des Vertrages. Datenträger und Dokumentation bleiben Eigentum von WUNDS. In der vereinbarten Miete ist auch die Vergütung für die Wartung enthalten. 

(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu ändern, es sei denn, eine Änderung der Software ist gesetzlich geboten (z.B. zur Beseitigung eines Fehlers der Software oder zur Herstellung der Interoperabilität gem. §§ 69 d, e UrhG). Der Kunde erhält einen zeitlich limitierten LizenzCode, der regelmäßig – je nach vertraglich vereinbarter Nutzungsart – erneuert wird. 

(6) Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherheitskopie und übliche Datensicherungen in Übereinstimmungen mit den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 69 d UrhG) zu erstellen. Beim Kauf des Lizenzmaterials ist der Kunde berechtigt, die Software insgesamt einmalig an einen Dritten weiterzugeben / zu veräußern. In diesem Falle wird der Kunde sämtliche von ihm etwa angefertigte Kopien der Software an den Käufer bzw. Erwerber der Software übergeben oder löschen. Eine weitere Verbreitung oder Unterlizenzierung ist ebenso untersagt wie die Vermietung.


§ 3 Vergütung 

(1) Die Vergütung für die Überlassung des Lizenzmaterials ist im Programmschein geregelt. Zu den dort ausgewiesenen Beträgen kommt, soweit dort nicht ausgewiesen, die gesetzliche Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe. 

(2) Besteht die Vergütung laut Programmschein in regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen und hat der Vertrag eine Laufzeit von insgesamt mehr als 12 Monaten, ist WUNDS berechtigt, nach Ablauf von 12 Monaten die Preise nach vorheriger Mitteilung der allgemeinen Preisentwicklung anzupassen. Eine erneute Preisanpassung kann erst wieder nach 12 Monaten erfolgen. Dem Kunden steht ein Sonderkündigungsrecht zu, sollte die jeweilige Preisanpassung mehr als 10% des bisher geltenden Preises betragen. Das Sonderkündigungsrecht kann nur innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung von WUNDS über die Preiserhöhung ausgeübt werden. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr. Im Falle einer schriftlichen Kündigung findet die Preiserhöhung nicht statt. 

(3) Die laufenden Lizenzgebühren werden jährlich im Voraus berechnet. Eine fachliche Einarbeitung in das Lizenzmaterial und dessen Installation ist in der Vergütung nicht enthalten. Beides ist gemäß der jeweils gültigen Preisliste gesondert zu vergüten.

§ 4 Gewährleistung und Haftung 

(1) Treten bei vertragsgemäßer Nutzung Fehler auf, hat der Kunde diese WUNDS schnellstmöglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen zu melden und WUNDS bei der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch Maschinenzeiten zur Verfügung zu stellen. 

(2) Liegt ein Mangel vor, so ist WUNDS nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels ist WUNDS verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass das Lizenzmaterial an einen anderen Ort als dem im Programmschein genannten Einsatzort verbracht wurde. 

(3) WUNDS wird auftretende Fehler beseitigen. Dies setzt einen Fernzugriff auf das Kundensystem voraus, der vom Kunden auf eigene Kosten bereitzustellen ist. WUNDS wird mit der Fehlerbehebung schnellst möglich nach Eingang der Fehlermeldung während der üblichen Geschäftszeiten beginnen. Besteht nicht die Möglichkeit der Fehlerbehebung über den Fernzugriff, steht WUNDS eine angemessene Reaktionszeit zu. WUNDS wird in diesem Fall Korrekturmaßnahmen an Software-Systemen schriftlich bzw. in maschinenlesbarer Form mitteilen. Der Kunde wird nach Anweisung von WUNDS die Korrekturen auf seine Anlage(n) übernehmen. 

(4) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Abweichen von den für das Programm vorgesehenen und in der Leistungsbeschreibung bzw. im Programmschein oder im Pflichtenheft angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden. Soweit das Lizenzmaterial vom Kunden geändert oder weiterentwickelt wird, ist jede Haftung von WUNDS für Mängel oder Fehler dieser Weiterentwicklungen ausgeschlossen. 

(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt beim Überlassen des Lizenzmaterials mit zeitlich unbegrenzter Nutzung 12 Monate. Dieselbe Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. 

(6) Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist WUNDS zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung trotz angemessener Nachfristsetzung durch den Kunden nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die WUNDS zu vertreten hat, so ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei zeitlich begrenzter Nutzungsüberlassung ist der Kunde in diesem Fall zur Herabsetzung der laufenden Vergütung oder zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. 

(7) WUNDS haftet für von ihm zu vertretende Schäden insgesamt bis zur Höhe von EUR 256.000. Die Haftung von WUNDS ist auf die Schäden beschränkt, die von der Software in der gültigen und unveränderten Originalfassung verursacht wurden. Auf Wunsch und in Absprache mit dem Kunden wird WUNDS auf Kosten des Kunden eine Produkthaftpflichtversicherung abschließen. 

(8) Vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit WUNDS den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht, soweit vertragswesentliche Pflichten schuldhaft verletzt werden (Kardinalpflichten) oder wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht. Der Begriff der Kardinalpflicht beschreibt abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In den vorstehend genannten Fällen ist die Haftung allerdings auf den Schaden begrenzt, der bei Vertragsabschluss vorhersehbar war. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

(9) Die Haftung von WUNDS für die Vernichtung und den Verlust von Daten beschränkt sich auf den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Sicherung durch den Kunden zur Rekonstruktion der Daten erforderlich ist. 

(10) Die vorstehende Beschränkung der Haftung gilt auch für Angestellte, Erfüllungsgehilfen, Verrichtungsgehilfen, Subunternehmer sowie alle Personen, denen sich WUNDS für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient.


§ 4 Mietdauer und Kündigung 

(1) Der Beginn der Mietzeit ist im Programmschein vereinbart. Der Mietvertrag hat eine Mindestlaufzeit von 12 vergütungspflichtigen Monaten. 

(2) Wird der Mietvertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor seinem jeweiligen Auslaufen gekündigt, verlängert er sich jeweils um 1 Jahr. 

(3) WUNDS kann das eingeräumte - zeitlich begrenzte oder unbegrenzte - Nutzungsrecht außerordentlich kündigen, wenn der Kunde wesentliche Vertragspflichten verletzt hat und die Verletzung trotz Abmahnung durch WUNDS fortsetzt oder die fortgesetzte Verletzung nicht beseitigt. 

(4) WUNDS kann den Vertrag und das eingeräumte - zeitlich begrenzte oder unbegrenzte - Nutzungsrecht ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde eine fällige Vergütungsverpflichtung trotz Mahnung länger als 30 Tage nicht erfüllt. 

(5) Sofern WUNDS wegen einer Vertragsverletzung des Kunden diesen Vertrag wirksam kündigt, ist der Kunde verpflichtet, WUNDS den aus der Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen. Bei Mietverträgen ist WUNDS berechtigt, als Schadensersatz 85% der für die Restlaufzeit ausstehenden Mieten zu verlangen. Im Verzugsfall ist WUNDS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt WUNDS vorbehalten. 

(6) Nach Beendigung des Nutzungsrechtes - sei es durch Ablauf oder Kündigung - ist der Kunde verpflichtet, das Original sowie alle Kopien und Teilkopien des Lizenzmaterials zu vernichten bzw. zu löschen. Die Vernichtung muss WUNDS innerhalb von 30 Tagen nach Lizenzende mitgeteilt werden. Dies gilt auch für geänderte oder mit anderem Programmmaterial verbundenen Kopien. 

(7) Lizenz-, Wartungs- und Beratungsleistungen können einzeln gekündigt werden, sofern nicht durch die Kündigung des einen Vertrages der Zweck des anderen Vertrages unangemessen erschwert oder vereitelt wird. 

(8) Kündigungen bedürfen der Schriftform, wobei die Übermittlung durch Telefax der Schriftform genügt.


§ 5 Widerrechtliche Nutzung des Lizenzmaterials 

(1) Bei jeder Form der widerrechtlichen Nutzung des Lizenzmaterials verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung des aktuellen Lizenzpreises für eine zeitlich unbefristete Nutzung. Dies gilt auch, wenn der Kunde das Lizenzmaterial oder Kopien hiervon ohne vorherige Einwilligung von WUNDS an Dritte weitergibt. 

(2) WUNDS bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.


§ 6 Höhere Gewalt 

(1) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände z.B. bei Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, wenn WUNDS an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist. 

(2) Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, wird WUNDS von seiner Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

(3) Verlängert sich die Lieferzeit wegen höherer Gewalt oder wird WUNDS von seiner Lieferverpflichtung frei, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann WUNDS sich nur berufen, wenn WUNDS den Kunden unverzüglich benachrichtigt. 


§ 7 Werbung 

Der Kunde erteilt WUNDS die Genehmigung, in Werbeveröffentlichungen seine Firma als Benutzer des Lizenzmaterials anzugeben oder gegenüber Dritten den Kunden sonst als Referenz anzuführen.


§ 8 Installation 

(1) Es gelten die von WUNDS freigegebenen Systemvoraussetzungen wie Rechnerkonfigurationen, Betriebssysteme, Datenbanken sowie die Hard- und Softwarekomponenten für die Fernwartungseinrichtung. Die Softwarelizenzierung und technische Installation gilt jeweils für die vertraglich vereinbarte Konfiguration. Die systemtechnischen Voraussetzungen werden von WUNDS über das Internet publiziert. Die systemtechnische Umgebung sowie die Administration liegen in der Verantwortung des Kunden. 

(2) Zur Installation der Software ist WUNDS nur verpflichtet, wenn dies im Programmschein vereinbart ist. Der Kunde hat WUNDS für die Installation auf eigene Kosten einen Fernzugriff auf sein System bereitzustellen. Sofern WUNDS die Software beim Kunden installiert, kann WUNDS mit dem Kunden die Installation technisch, terminlich und funktional mit Hilfe eines Pflichtenheftes festlegen. Die Erstellung des Pflichtenheftes erfolgt auf Wunsch des Kunden und wird nach Aufwand vergütet. 

(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist in der Datenübernahme nicht die Übernahme von auf dem früheren System eingerichteten kundenspezifischen Schlüsseln und Systemeinstellungen enthalten. 

(4) Wird kein Pflichtenheft erstellt, so gelten die im Programmschein festgelegten Termine und Preise. Anpassungen und die technische Installation werden in diesem Falle nach Aufwand gemäß aktueller WUNDS -Preisliste abgerechnet. 

(5) Die Installation der Software gilt als abgeschlossen, wenn das jeweilige Software-Produkt auf der Kundenkonfiguration ablauffähig ist. Nach Auslieferung bleibt die Software max. 6 Wochen ablauffähig. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Kunde WUNDS die system- und hardwarebezogenen Daten seiner Konfiguration (Request Key) übermitteln, um einen Lizenz-Code zu erhalten. Dieser Lizenz-Code ermöglicht die vertragsgemäße Nutzung der Software. Wechsel der Hardware, des Betriebssystems oder der Datenbank müssen WUNDS ebenfalls mitgeteilt werden, da der Lizenz-Code die Basis für die Gewährleistung und Wartung ist.

(6) Soweit das Lizenzmaterial über ein Rechenzentrum genutzt wird, gilt die Installation eine Woche nach der Auslieferung des Lizenzmaterials an das Rechenzentrum und der Freischaltung des Lizenz-Codes als abgeschlossen. 

(7) Betriebssystem, Rechnerkonfiguration, Datenbank, Fernwartungseinrichtung und Programme in Rechenzentren werden von WUNDS nur installiert, wenn dies so im Pflichtenheft/Programmschein vereinbart wurde. 


§ 9 Programmwartung 

(1) Das Lizenzmaterial wird von WUNDS gewartet. Die Wartung soll sicherstellen, dass die Leistungen der Software entsprechend der Programmbeschreibung dem Kunden erhalten bleiben, dass Störungen an ihr behoben und Verbesserungen und Anpassungen nach Maßgabe der in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen vorgenommen werden. Wartung ist keine Leistung, die mit Gewährleistung gleichzusetzen ist. Die Wartungsleistungen von WUNDS sind grundsätzlich im Rahmen eines Wartungsvertrages zu vergüten. 

(2) Bei technischen Störungen der Fernwartungseinrichtung, einem vom Kunden zu verantwortenden nicht funktionsfähigen Testsystem sowie Leistungen am Testsystem wird WUNDS zusätzlich entstehender Aufwand dem Kunden gemäß aktueller WUNDS -Preisliste berechnen. 

(3) Kundenindividuelle Anpassungen werden nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen gewartet.


§ 10 Inhalt der Wartung - Die Wartung umfasst folgende Leistungen: 

(1) Störungs- und Mängelbehebung am Lizenzmaterial entsprechend den Bedingungen eines abgeschlossenen Fernwartungsvertrages bzw. dieser Vertragsbedingungen. 

(2) Installation der von WUNDS für notwendig gehaltenen Änderungen am Lizenzmaterial sowie die Lieferung von neuen Releases, Patches und Updates. Letztere beinhalten in der Regel auch Fehlerbehebungen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Releases, Patches und Updates, die von WUNDS für notwendig gehalten werden, zeitnah nach deren Freigabe zu installieren oder installieren zu lassen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach und/oder verweigert er ohne zwingenden Grund die Installation, wird WUNDS von der Erbringung seiner Wartungsleistungen bis zur Installation frei. Der Vergütungsanspruch von WUNDS bleibt in diesem Fall bestehen. 

(3) Bereitstellung von Anwenderdokumentation in maschinenlesbarer Form. 

(4) Nicht umfasst sind folgende Leistungen, welche gesondert vom Kunden zu vergüten sind:

(a) Beseitigung von Störungen, die auf fahrlässige oder missbräuchliche Handhabung der Software zurückzuführen sind oder die Wartung von Software, soweit sie durch höhere Gewalt, Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Kunden oder dessen Personal notwendig geworden ist. (b) Behebung von Störungen aller Art, die auf Systemkomponenten zurückzuführen sind, die nicht von WUNDS integriert wurden. (c) Aufwendungen, die zu der Ermittlung von Fehlern in Systemkomponenten führen, die nicht von WUNDS integriert wurden. (d) Kosten, die dadurch entstehen, dass der Kunde WUNDS an der Durchführung der Wartung hindert oder diese nicht zugelassen hat. (e) Die Lieferung oder Überlassung neuer Programmversionen; sollte WUNDS neue Programmversionen der überlassenen Software herstellen, wird WUNDS dem Kunden unaufgefordert ein Angebot zum Erwerb dieser Software zukommen lassen. 

(5) Leistungen nach Absatz 4 kann WUNDS von einer schriftlichen Bestellung des Kunden abhängig machen. Werden bei solchen Leistungen Reisen von Mitarbeitern von WUNDS oder von WUNDS autorisierten Personen notwendig, werden auch die dadurch verursachten Reisekosten, Kilometergeld und sonstige Spesen zu den jeweils allgemein von WUNDS geforderten Sätzen durch den Kunden getragen. WUNDS ist berechtigt, die Wartung von geeigneten Dritten ausführen zu lassen.


§ 11 Mitwirkung des Kunden 

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Bedienungsanleitungen von WUNDS, seien sie mündlich oder schriftlich, zu befolgen. Der Kunde ist verpflichtet, WUNDS für die Installation der Software sowie für die Wartungsleistungen auf eigene Kosten einen Fernzugriff auf das System einzurichten und zu gestatten. 

(2) Dem Kunden obliegt es, Fehlerbeschreibungen entsprechend den Angaben in der Anwendungsdokumentation zu erstellen. Fehlermeldungen sind generell schriftlich (per Fax oder E-Mail) in maschinenlesbarer Form an die Hotline zu melden. 

(3) Der Kunde ist verpflichtet, WUNDS innerhalb der Wartungszeiten die notwendige Computerzeit an seiner Rechneranlage und einen Fernzugriff zur Verfügung zu stellen. 

(4) Auf Anforderung von WUNDS hat der Kunde oder ein von WUNDS beauftragter sachkundiger Dritter während der Wartungszeit am Wartungsort anwesend zu sein. Auf Verlangen sind kostenfrei Telefon- und Internetverbindungen zur Verfügung zu stellen. 

(5) Der Kunde verpflichtet sich gegenüber WUNDS, das Lizenzmaterial in der installierten Form durch eine vom regulären Datenspeicher getrennte Kopie zu sichern. In gleicher Weise sind mit der gepflegten Software bearbeitete Daten zu sichern, die der Kunde benötigt, und zwar spätestens innerhalb 24 Stunden nach deren Bearbeitung. Für die Sicherung der WUNDS -Programme, der dazugehörigen Komponenten und der Datenbanken ist der Kunde selbst verantwortlich. WUNDS weist insbesondere darauf hin, dass eine Datenbanksicherung besondere Maßnahmen nach den jeweiligen Datenbankherstellerangaben erfordert. 

(6) Soweit eine Anpassung der Hard- und Softwareumgebung des Kunden erforderlich ist, sind die erforderlichen Anpassungen Sache des Kunden, insbesondere im Hinblick auf eine neue Version des Betriebssystems oder sonstiger zur Anwendung des Systems erforderlichen technischen Weiterentwicklungen (Datenbank, Compiler, Net-Express u.a.). Unterlässt der Kunde dies und sind die Wartungsleistungen deshalb nicht möglich, schuldet er gleichwohl die Wartungsvergütung. 

(7) Der Kunde ist verpflichtet, ein Testsystem zur Verfügung zu stellen, das die Bedingungen seiner Produktivumgebung wiedergibt, in der die überlassene Software eingesetzt werden soll bzw. die Software, an der die beauftragten Leistungen durchzuführen sind, abgebildet wird. Sofern die Software in einem Rechenzentrum zum Einsatz kommt, obliegt es ebenfalls dem Kunden, im Rechenzentrum für die Testumgebung zu sorgen. 

(8) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, hat der Kunde die überlassene Software in dieser eigenen Testumgebung zu überprüfen und zu testen. 

(9) Stellt der Kunde kein Testsystem zur Verfügung und verlangt er die Installation in seiner Produktivumgebung, haftet WUNDS nicht für dadurch entstehende Datenverluste und/oder Produktionsausfälle beim Kunden. 

(10) Wird dem Kunden ein Passwort zur Verfügung gestellt, hat der Kunde dies streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht weiterzugeben. Erhält ein Dritter widerrechtlich Kenntnis von dem Passwort, ist WUNDS vom Kunden darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzten und das Passwort ist sofort zu ändern. 


§ 12 Wartungszeiten 

Wartungsleistungen werden werktags (Montag - Freitag) zwischen 9:00-12:00 Uhr und zwischen 13:00-16:00 Uhr erbracht.


§ 13 Laufzeit, Vergütung und Kündigung der Wartungsleistungen 

(1) Die vorgenannten Wartungsleistungen sind bei Verträgen, bei denen die Nutzungsvergütung in regelmäßigen laufenden Zahlungen geleistet wird (Miete), im Preis enthalten, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes. Bei einer zeitlich unbegrenzten Lizenzdauer (Kauf) gilt eine Mindestlaufzeit der Wartungsverträge von 12 Monaten. Diese beginnt mit dem Ersten des Monats nach Abschluss der Installation. Ansonsten werden die Wartungsleistungen gesondert entsprechend dem Programmschein berechnet. Die Vergütung für die Wartung ist jährlich im Voraus zu bezahlen. 

(2) Besteht die Wartungsvergütung laut Programmschein in regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen und hat der Vertrag eine Laufzeit von insgesamt mehr als 12 Monaten, ist WUNDS berechtigt, nach Ablauf von 12 Monaten die Preise nach vorheriger Mitteilung der allgemeinen Preisentwicklung anzupassen. Eine erneute Preisanpassung kann dann frühestens nach Ablauf von 12 Monaten erfolgen. Dem Kunden steht ein Sonderkündigungsrecht zu, sollte die jeweilige Preisanpassung mehr als 10% des bisher geltenden Preises betragen. Das Sonderkündigungsrecht kann nur innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung von WUNDS über die Preiserhöhung ausgeübt werden. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr. Im Falle einer Kündigung findet die Preiserhöhung nicht statt.

(3) Wartungsverträge können mit einer Frist von 3 Monaten vor ihrem jeweiligen Auslaufen gekündigt werden. Ansonsten verlängert sich der Wartungsvertrag jeweils um ein weiteres Jahr. Die Kündigung bedarf der Schriftform, wobei die Übermittlung durch Telefax der Schriftform genügt. 

(4) WUNDS ist berechtigt, ein Jahr nach Einführung einer neuen Version des Lizenzmaterials frühere Versionen mit einer Frist von drei Monaten aus dem Umfang der von WUNDS geschuldeten Wartung zu kündigen. Diese Kündigung führt zur Beendigung des Wartungsvertrages hinsichtlich der abgekündigten Version der Software, wenn der Kunde nicht innerhalb der Frist von drei Monaten den Versionswechsel vollzieht. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Bezüglich weiteren Lizenzmaterials, das nicht abgekündigt wurde, bleibt der Wartungsvertrag unberührt. 


§ 14 Beratungsleistungen und Anwendersupport 

(1) WUNDS berät den Kunden über die Wartung hinaus auf Wunsch bei der Durchführung von Arbeiten, die der Kunde definiert. 

(2) Programmentwicklungen, die WUNDS im Rahmen der Beratung macht, stehen einschließlich hierfür erteilter Schutzrechte WUNDS zu. Der Kunde erhält ein Nutzungsrecht, dessen Umfang und Beschränkungen sich am Lizenzvertrag orientieren. 

(3) Beratungsleistungen und Support sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, gemäß der gültigen WUNDS -Preisliste zu vergüten. 

(4) Der Abschluss eines Service-Rahmen-Vertrages (SRV) verpflichtet den Kunden, die vorausbezahlten Dienstleistungen innerhalb von längstens zwei Jahren nach Vertragsabschluss abzurufen. WUNDS muss daher in die Lage versetzt werden, die abgerufenen Leistungen spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Vertragsschluss zu erbringen. Der Abruf ist erst möglich, wenn der SRV vorher bezahlt wurde. Werden die Leistungen nicht innerhalb von zwei Jahren abgerufen, oder können sie von WUNDS nicht aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss erbracht werden, verfällt das Guthaben aus dem SRV ersatzlos. 

(5) Die Ansprüche des Kunden aus dem SRV sind ohne vorherige Zustimmung von WUNDS nicht auf Dritte übertragbar.


§ 15 Aufrechnungsverbot 

Der Kunde kann gegen Forderungen von WUNDS nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden entweder von WUNDS anerkannt wurde oder rechtskräftig festgestellt ist. Ebenso sind Zurückbehaltungsrechte des Kunden ausgeschlossen. 


§ 16 Schriftform 

Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen, soweit sie nicht auf einer individuellen Vereinbarung der Parteien beruhen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 


§ 17 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer Bestimmung außerhalb der Hauptleistungspflichten unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam. Die Parteien verpflichten sich, in Verhandlungen einzutreten mit dem Ziel, die betroffene Bestimmungen oder Vereinbarungen so zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt entsprechend für ergänzungsbedürftige Lücken. 


§ 18 Gerichtsstand, Rechtswahl 

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, Zeitz. 

(2) Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


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